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Sie sind Angehörige als Rechtsanwalt oder Steuerberater Angehöriger der „Freien Berufe“. Damit üben Sie Ihre Tätigkeit unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus und erbringen vielfältige, qualifizierte
Leistungen, die ihren angemessenen Preis haben.
Als Rechtsanwalt oder auch als Steuerberater werden Sie immer dann tätig, wenn Sie ein entsprechendes Mandat erhalten. Aus dem Mandat ergibt sich die von Ihnen zur erbringende Leistung, die Sie für Dritte erbringen.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Berufsrechtes gewährleisten eine hohe Qualität und Sicherheit.
Warum überhaupt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Selbstständige Steuerberater oder aber auch selbständige Rechtsanwälte müssen gegen die aus Ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Die
Versicherung ist während der Dauer ihrer Tätigkeit auch aufrechterhalten. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen einzutreten hat. Details zur „Zwangsversicherung“ erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Berufskammer.
Welchen Schutz bietet eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung?
Wie bei eigentlich fast allen Haftpflichtversicherungen umfasst der Versicherungsschutz die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen bis max. zur Deckungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages.
Was ist bei einem Steuerberater versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die versicherten Tätigkeiten für, die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und die Aufstellung von Erfolgsrechnungen, Vermögensübersichten und Bilanzen, auch wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Versichert sind ferner die in der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern aufgezählten Tätigkeiten, die nach § 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar sind. Es kann auch ein gesonderter Versicherungsschutz notwendig sein, z. B. bei Bestellung zum Datenschutzbeauftragten.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Erbringung sonstiger Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Steuerberatung, soweit die Grenzen der erlaubten Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 RDG) nicht bewusst überschritten werden.
Was ist beim Rechtswalt versichert?
Die Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf die freiberuflich ausgeübte Tätigkeit des nach der BRAO zugelassenen Rechtsanwalts (§§ 1 - 3 BRAO). Mitversichert ist die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Gläubigerausschussmitglied, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und Bei-stand, Schiedsrichter, Schlichter und Mediator, Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO, Zu-stellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO, sowie als Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres (vgl. AVB-RSW). Mitversichert sind Vertreter des Versicherungsnehmers für die Vertretertätigkeit, solange der Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufes gehindert ist. Versehen des Büropersonals, für die der Rechtsanwalt haftbar gemacht wird, sind in der Regel beitragsfrei mitversichert.
Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Sachschäden an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken sowie an sonstigen beweglichen Sachen, wenn sie das Objekt der versicherten Betätigung des Rechtsanwalts bilden. Ausnahmen gelten z.B. für Geld, Wertsachen und Inhaberpapiere. Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird.
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